Ab dem 1. Juli 2018 wird in Vilnius eine Touristengebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr beträgt 1 EUR pro Nacht und Person.
Die Gebühr findet Anwendung auf alle Gäste, die Beherbergungsdienstleistungen in Anspruch genommen haben.
Ziel des ab dem 1. Juli 2018 in Kraft tretenden Beschlusses ist die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Vilnius, der Ausbau des internationalen Marketings im Bereich Tourismus, das Anziehen größerer Touristenströme in die Stadt Vilnius sowie die Erhöhung des Dienstleistungsexports. Dadurch soll ein Beitrag zum Anstieg der Lebensqualität in der Stadt Vilnius geleistet werden. Erhoben wird die Gebühr für die Nutzung der öffentlichen Infrastruktur für Tourismus und Erholung der Stadtverwaltung Vilnius durch die Gäste, die Beherbergungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.
Von der Gebühr befreit sind:
Die Touristengebühr wird regelmäßig jeden Monat, nach dem Ausfüllen der entsprechenden Erklärung, auf das von der Stadtverwaltung Vilnius angegebene Konto eingezahlt. Das Einreichen der Erklärung und die Überweisung der Gebühr werden nur über das Internet erfolgen.
Außerdem möchten wir darüber informieren, dass diese Touristengebühr nicht im Zimmerpreis inbegriffen ist. Das beherbergende Unternehmen muss die Gebühr in die Rechnung aufnehmen.
Müssen auch litauische Staatsbürger die Gebühr bezahlen?
Die Gebühr ist auch von allen natürlichen Personen zu entrichten, die auf dem Gebiet der Stadtverwaltung Vilnius Beherbergungsdienstleistungen in Anspruch nehmen.
Wird die Gebühr von den Hotels und anderen Unternehmen, die Beherbergungsdienstleistungen anbieten, erhoben?
Die Gebühr wird von der Stadtverwaltung erhoben – nicht von Unternehmen und Personen, die Beherbergungsdienstleistungen anbieten.
Wird diese Gebühr ganzjährig gelten?
Ja, die Gebühr wird ganzjährig erhoben.
Wird diese Gebühr mit der MwSt. besteuert?
Nein, diese Gebühr wird nicht mit der MwSt. besteuert.
Muss das Unternehmen / die natürliche Person, die Beherbergungsdienstleistungen anbietet, eine Gewinnsteuer auf den Gesamtbetrag der erhobenen Gebühr zahlen?
Nein, eine Einkommensteuer muss nicht gezahlt werden. Im Einkommensteuergesetz gilt gemäß den Bestimmungen des 10. Rechnungslegungsstandards für Unternehmen, Teil III, als Einkommen lediglich die Erhöhung des wirtschaftlichen Nutzens für das Unternehmen. Nicht als Einkommen anerkannt werden im Namen von Drittpersonen erhaltene Beträge, da sie dem Unternehmen keinen wirtschaftlichen Nutzen bringen und das Eigenkapital nicht erhöhen. Als Einkommen von Vermittlern wird nur deren erwirtschaftete Provision anerkannt, jedoch nicht die im Namen von Drittpersonen erhobenen Beträge.
Wie wird die Gebühr erhoben?
Jeder Anbieter von Beherbergungsdienstleistungen muss gemäß dem verwendeten Rechnungslegungssystem diese Gebühr als neue Dienstleistung aufnehmen, d.h. beim Ausstellen der Rechnung wird die Gebühr in einer separaten Reihe aufgeführt, oder auf dem Kassenbeleg erscheint sie in einer separaten Reihe, oder falls als Zahlungsbeleg eine Quittung ausgestellt wird, wird diese Gebühr in den Gesamtbetrag aufgenommen, die Dienstleistung wird jedoch in einer separaten Reihe aufgeführt.
INFORMATION ABOUT THE CITY TOURIST TAX IN VILNIUS.pdf
More information turistorinkliava@vilnius.lt